Die lang erwartete neue Richtlinie zum Förderprogramm "Umweltschutz und Sicherheit" (vormals "De-minimis") wurde am 10. März 2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist damit offiziell in Kraft getreten. Diese dritte Änderung der Richtlinie bringt wichtige Neuerungen für Transportunternehmen mit sich.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Die überarbeitete Richtlinie enthält mehrere bedeutende Anpassungen für die Förderperiode 2025:
- Erweiterung der förderfähigen Fahrzeuge: Erstmals werden schwere Nutzfahrzeuge bereits ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen gefördert (bisher erst ab 7,5 Tonnen). Dies erweitert den Kreis der förderfähigen Fahrzeuge erheblich und ermöglicht auch kleineren Transporteuren den Zugang zum Programm.
- Fördersätze bleiben stabil: Der Fördersatz bleibt unverändert bei 2.000 Euro je Fahrzeug und Jahr, mit einer maximalen Förderung von 33.000 Euro je Unternehmen und Jahr. Die Berechnung erfolgt auf Basis der zum 1. Dezember 2024 auf das Unternehmen zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge.
- Neuer Bewilligungszeitraum: Der Bewilligungszeitraum beginnt nicht mehr mit dem Antragsdatum, sondern erst mit dem Datum des Zuwendungsbescheids. Dies ist eine wesentliche Änderung gegenüber den Vorjahren und erfordert eine sorgfältigere Zeitplanung.
- Verkürzte Umsetzungsfrist: Der Bewilligungszeitraum ist auf 5 Monate begrenzt und endet spätestens zum 31.12.2025. Innerhalb dieses Zeitraums müssen alle geförderten Maßnahmen durchgeführt und bezahlt sein.
- Flexiblere Nachweisfrist: Der Verwendungsnachweis kann bis zu 6 Monate nach Durchführung der Maßnahme bzw. 6 Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums eingereicht werden
- Umbenennung des Programms: Die Richtlinie trägt nun den Titel "Förderung des Umweltschutzes und der Sicherheit" (vorher: "Förderung der Sicherheit und Umwelt")1, was die verstärkte Fokussierung auf Umweltaspekte unterstreicht.

Antragstellung und Fristen
Anträge für das Förderprogramm können bis zum 31. August 2025 gestellt werden, vorausgesetzt es stehen ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) wird den genauen Antragsstart mit einem Vorlauf von mindestens zwei Wochen auf seiner Internetseite bekannt geben.
Pro Unternehmen sind maximal drei Anträge zulässig, wobei nur die Anträge gezählt werden, die auch zu einem Zuwendungsbescheid geführt haben.
Wichtig für Antragsteller: Mit förderfähigen Maßnahmen darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids begonnen werden. Alle Maßnahmen müssen innerhalb des fünfmonatigen Bewilligungszeitraums durchgeführt und bezahlt sein.
Nachweis der förderfähigen Fahrzeuge
Mit dem ersten Antrag müssen die förderfähigen Fahrzeuge nachgewiesen werden. Dies kann durch Vorlage der Fahrzeugscheine oder einer Aufstellung des Straßenverkehrsamtes erfolgen. Bei mehr als 10 Fahrzeugen ist die Aufstellung des Straßenverkehrsamtes verpflichtend.
Aus den vorgelegten Nachweisen muss ersichtlich sein:
- Das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs
- Die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs
- Die Art des Fahrzeugs
- Der Tag der Zulassung
- Der Fahrzeughalter
Sind Fahrzeughalter und Antragsteller nicht identisch, ist dem ersten Antrag zusätzlich der Nachweis des Eigentums des Antragstellers an den Fahrzeugen beizufügen, beispielsweise durch die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).
Förderfähige Maßnahmen

Die förderfähigen Maßnahmen sind in verschiedene Kategorien unterteilt:
Umwelt:
- Emissionsreduzierung
- Senkung des Materialverbrauchs
- Energieeffizienz
- Nachhaltige Logistikprozesse
- Beratung und Zertifizierung Umwelt- und Energiemanagement
Sicherheit:
- Arbeitsplatzsicherheit und Komfort
- Diebstahlschutz und Vandalismusprävention
- Verkehrssicherheit
Eine detaillierte Liste der förderfähigen Maßnahmen wird vom BALM auf seiner Internetseite www.balm.bund.de zur Verfügung gestellt. Die maximale Förderquote beträgt 80 Prozent der Ausgaben der jeweiligen Maßnahme.
Finanzierung und Ausblick
Im Bundeshaushalt 2025 sind weiterhin bedeutende Mittel für die zentralen Förderbereiche der Transportbranche vorgesehen:
- 261,9 Millionen Euro für "Umweltschutz und Sicherheit"
- 125 Millionen Euro für "Aus- und Weiterbildung"
Die neue Richtlinie trägt den geänderten Titel "Förderung des Umweltschutzes und der Sicherheit" (vorher: "Förderung der Sicherheit und Umwelt"), was die verstärkte Fokussierung auf Umweltaspekte unterstreicht.
Handlungsempfehlung
Interessierte Unternehmen sollten sich zeitnah mit den neuen Fördervoraussetzungen vertraut machen und die notwendigen Unterlagen für die Antragstellung vorbereiten.
Da das Programm nach Ausschöpfung der verfügbaren Haushaltsmittel geschlossen wird, empfiehlt sich eine frühzeitige Antragstellung, sobald das Portal geöffnet ist.
Wir werden Sie weiterhin über aktuelle Entwicklungen zu den Förderprogrammen informieren.